Rechtsprechung

RS0113524

Dass die Möbelmiete unangemessen hoch ist, kann nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Mietvertrags bzw sechs Monaten nach Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Verstreichen dieser Frist kann die Unzulässigkeit der Vereinbarung nicht mehr eingewendet werden, sie ist praktisch saniert.

Rechtssatz:

Die Präklusionsvorschrift des § 16 Abs 8 MRG ist auf die Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände (Möbelmiete) analog anzuwenden, was bedeutet, dass die Unwirksamkeit der Vereinbarung eines höheren als angemessenen Entgelts für Einrichtungsgegenstände binnen drei Jahren bzw binnen sechs Monaten nach Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses gerichtlich geltend zu machen ist. Nach Verstreichen dieser Frist kann die Unzulässigkeit der Vereinbarung nicht mehr eingewendet werden, sie ist praktisch saniert. Die Präklusionsvorschrift des Paragraph 16, Absatz 8, MRG ist auf die Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände (Möbelmiete) analog anzuwenden, was bedeutet, dass die Unwirksamkeit der Vereinbarung eines höheren als angemessenen Entgelts für Einrichtungsgegenstände binnen drei Jahren bzw binnen sechs Monaten nach Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses gerichtlich geltend zu machen ist. Nach Verstreichen dieser Frist kann die Unzulässigkeit der Vereinbarung nicht mehr eingewendet werden, sie ist praktisch saniert.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob115/00y; 5Ob52/02m; 5Ob101/03v
Entscheidung:
13.05.2003
Norm:
MRG idF 3.WÄG §16 Abs8
MRG §25 MRG § 25 heute MRG § 25 gültig ab 01.01.1982