Rechtsprechung

RS0113528

Für die Qualifizierung eines Darlehens als Eigenkapital ersetzend genügt es, dass der Gesellschafter den Eigenkapitalcharakter der Zuwendung kennen musste; hat er sich über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht hinreichend informiert, soll dies nicht zu Lasten der Gesellschaft gehen. Eine Mindestbeteiligung des Gesellschafters ist für die Qualifikation einer Leistung des Gesellschafters als Eigenkapitalersatz nicht erforderlich.

Rechtssatz:

Für die Qualifizierung eines Darlehens als Eigenkapital ersetzend genügt es, dass der Gesellschafter den Eigenkapitalcharakter der Zuwendung kennen musste; hat er sich über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht hinreichend informiert, soll dies nicht zu Lasten der Gesellschaft gehen. Eine Mindestbeteiligung des Gesellschafters ist für die Qualifikation einer Leistung des Gesellschafters als Eigenkapitalersatz nicht erforderlich.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
9ObA53/00k; 8ObA14/04y; 9ObA124/03f; 9ObA9/05x; 8ObA38/06f; 6Ob117/07k; 9Ob44/07x
Entscheidung:
25.06.2007
Norm:
GmbHG §74 GmbHG § 74 heute GmbHG § 74 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Entscheidungstexte