Rechtsprechung

RS0113651

Der gemeine Wert im Sinn des § 934 ABGB (Verküzung über die Hälfte) lässt sich mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also Austauschwert einer Sache. Wenn sich kein wahrer Markt gebildet hat oder dieser im Verdacht ungerechter Preisbildung steht, ist auf den Ertrags- oder Gestehungskostenwert abzustellen. Wenn die Wiederbeschaffung von gleichartigen Sachen nicht möglich ist, ist auf den Herstellungswert von vergleichbaren Gegenständen abzustellen.

Rechtssatz:

Der gemeine Wert im Sinn des § 934 ABGB lässt sich gemäß § 305 ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also Austauschwert einer Sache. Wenn sich kein wahrer Markt gebildet hat oder dieser im Verdacht ungerechter Preisbildung steht, ist auf den Ertrags- oder Gestehungskostenwert abzustellen. Der gemeine Wert im Sinn des Paragraph 934, ABGB lässt sich gemäß Paragraph 305, ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also Austauschwert einer Sache. Wenn sich kein wahrer Markt gebildet hat oder dieser im Verdacht ungerechter Preisbildung steht, ist auf den Ertrags- oder Gestehungskostenwert abzustellen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob187/99i; 2Ob176/07g; 4Ob106/09f; 4Ob44/11s; 10Ob27/16t; 8Ob43/17g; 8Ob52/21m; 4ob215/23f; 10Ob13/24w; 10ob7/24p
Entscheidung:
14.05.2024
Norm:
ABGB §305
ABGB §934
ABGB §1332 ABGB § 305 heute ABGB § 305 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 934 heute ABGB § 934 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1332 heute ABGB § 1332 gültig ab 01.01.1812

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