Der gemeine Wert im Sinn des § 934 ABGB (Verküzung über die Hälfte) lässt sich mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also Austauschwert einer Sache. Wenn sich kein wahrer Markt gebildet hat oder dieser im Verdacht ungerechter Preisbildung steht, ist auf den Ertrags- oder Gestehungskostenwert abzustellen. Wenn die Wiederbeschaffung von gleichartigen Sachen nicht möglich ist, ist auf den Herstellungswert von vergleichbaren Gegenständen abzustellen.