Nutzungsmöglichkeiten und Nutzwert: Mit unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten an Aufwendungen für die Liegenschaft hat der Nutzwert nichts zu tun. Erhebliche Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit einer Anlage (zB eines Aufzugs) führen über Begehren eines Miteigentümers zur Neufestsetzung eines Aufteilungsschlüssels nach § 19 Abs 3 Z 1 WEG, ohne dass der Umstand zu berücksichtigen wäre, dass das Vorhandensein bzw das Nichtvorhandensein eines Aufzugs zu Zuschlägen und Abschlägen bei der Nutzwertfestsetzung der einzelnen Wohnungseigentümer führte.