- Rechtssatz:
Der Vermieter kann auch jene Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen, die auf das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände entfällt. Das ergibt sich eindeutig aus § 15 MRG, dessen Abs 1 Z 4 das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände als Teil des Mietzinses definiert, für den wiederum Abs 2 leg cit die Möglichkeit der Überwälzung der auf ihn entfallenden (der von ihm - dem "Mietzins" - zu entrichtenden) Umsatzsteuer eröffnet. Die auf das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände entfallende Umsatzsteuer ist nach dem Normalsteuersatz von 20 % zu bemessen. Ein einheitlicher Mietzins, der der unterschiedlichen Besteuerung von Mietzinsbestandteilen nicht Rechnung trägt, ist verhältnismäßig aufzuspalten. Dies wurde bereits vom Verwaltungsgerichtshof (dem in Fragen des Steuerrechts Leitfunktion zukommt: WoBl 1998, 189/126; 5 Ob 99/00w) ausgesprochen. Der Vermieter kann auch jene Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen, die auf das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände entfällt. Das ergibt sich eindeutig aus Paragraph 15, MRG, dessen Absatz eins, Ziffer 4, das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände als Teil des Mietzinses definiert, für den wiederum Absatz 2, leg cit die Möglichkeit der Überwälzung der auf ihn entfallenden (der von ihm - dem "Mietzins" - zu entrichtenden) Umsatzsteuer eröffnet. Die auf das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände entfallende Umsatzsteuer ist nach dem Normalsteuersatz von 20 % zu bemessen. Ein einheitlicher Mietzins, der der unterschiedlichen Besteuerung von Mietzinsbestandteilen nicht Rechnung trägt, ist verhältnismäßig aufzuspalten. Dies wurde bereits vom Verwaltungsgerichtshof (dem in Fragen des Steuerrechts Leitfunktion zukommt: WoBl 1998, 189/126; 5 Ob 99/00w) ausgesprochen.