Nach § 381 Abs 2 HGB (nunmehr UGB) ist der 4. Abschnitt des Unternehmensgesetzbuches (UGB), in dem unter anderem die Mängelrüge (§ 377 UGB) geregelt ist, nicht nur auf Kaufverträge über Waren und Wertpapiere, sondern auch auf Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen und Tauschverträge über körperliche bewegliche Sachen anwendbar. Auch auf Verträge über bewegliche Sachen, die zum festen Einbau in unbewegliche Sachen bestimmt sind, ist § 381 Abs 2 HGB (nunmehr UGB) anzuwenden, und zwar auch dann, wenn – wovon im Zweifel auszugehen ist – die Verträge über Lieferung und Montage nicht getrennt sind, sondern von einem einheitlichen Vertrag auszugehen ist. Auch bewegliche Sachen, die bloß als Zubehör einer unbeweglichen Sache gewidmet sind, sind bei der Prüfung nach § 381 Abs 2 HGB (nunmehr UGB) als beweglich einzuordnen. Umfasst ein Vertrag sowohl die Lieferung beweglicher als auch unbeweglicher Sachen, ist darauf abzustellen, ob in der Gesamtheit die unbeweglichen oder die beweglichen Sachen überwiegen und dadurch den Charakter des Vertrages bestimmen.