Rechtsprechung

RS0113879

Nach § 381 Abs 2 HGB (nunmehr UGB) ist der 4. Abschnitt des Unternehmensgesetzbuches (UGB), in dem unter anderem die Mängelrüge (§ 377 UGB) geregelt ist, nicht nur auf Kaufverträge über Waren und Wertpapiere, sondern auch auf Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen und Tauschverträge über körperliche bewegliche Sachen anwendbar. Auch auf Verträge über bewegliche Sachen, die zum festen Einbau in unbewegliche Sachen bestimmt sind, ist § 381 Abs 2 HGB (nunmehr UGB) anzuwenden, und zwar auch dann, wenn – wovon im Zweifel auszugehen ist – die Verträge über Lieferung und Montage nicht getrennt sind, sondern von einem einheitlichen Vertrag auszugehen ist. Auch bewegliche Sachen, die bloß als Zubehör einer unbeweglichen Sache gewidmet sind, sind bei der Prüfung nach § 381 Abs 2 HGB (nunmehr UGB) als beweglich einzuordnen. Umfasst ein Vertrag sowohl die Lieferung beweglicher als auch unbeweglicher Sachen, ist darauf abzustellen, ob in der Gesamtheit die unbeweglichen oder die beweglichen Sachen überwiegen und dadurch den Charakter des Vertrages bestimmen.

Rechtssatz:

Auf Verträge über bewegliche Sachen, die zum festen Einbau in unbewegliche Sachen bestimmt sind, ist § 381 Abs 2 HGB anzuwenden, und zwar auch dann, wenn - wovon im Zweifel auszugehen ist - die Verträge über Lieferung und Montage nicht getrennt sind, sondern von einem einheitlichen Vertrag auszugehen ist. Umso mehr müssen bewegliche Sachen, die bloß als Zubehör einer unbeweglichen Sache gewidmet sind, bei der Prüfung nach § 381 Abs 2 ZPO als beweglich gelten. Auf Verträge über bewegliche Sachen, die zum festen Einbau in unbewegliche Sachen bestimmt sind, ist Paragraph 381, Absatz 2, HGB anzuwenden, und zwar auch dann, wenn - wovon im Zweifel auszugehen ist - die Verträge über Lieferung und Montage nicht getrennt sind, sondern von einem einheitlichen Vertrag auszugehen ist. Umso mehr müssen bewegliche Sachen, die bloß als Zubehör einer unbeweglichen Sache gewidmet sind, bei der Prüfung nach Paragraph 381, Absatz 2, ZPO als beweglich gelten.

Umfasst ein Vertrag sowohl die Lieferung beweglicher als auch die Lieferung unbeweglicher Sachen, ist darauf abzustellen, ob in der Gesamtheit die unbeweglichen oder die beweglichen Sachen überwiegen und dadurch den Charakter des Vertrages bestimmen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob97/00y; 1Ob142/01s; 6Ob83/03d; 5Ob142/04z; 2Ob260/05g; 10Ob105/05x; 6Ob113/09z; 4Ob226/13h
Entscheidung:
17.02.2014
Norm:
ABGB §293
ABGB §933 I
HGB §377 G
HGB §378
HGB §381 Abs2 ABGB § 293 heute ABGB § 293 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 933 heute ABGB § 933 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021 ABGB § 933 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001 ABGB § 933 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

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