Rechtsprechung

RS0113969

MRG-Anwendung auf aufschiebend bedingten Vertrag: Auch ein aufschiebend bedingter Vertrag kann dem Mietrechtsgesetz unterliegen. Dass sich der Vertrag bis zum Eintritt der Bedingung in einem Schwebezustand befindet, vermag am Vorliegen des Tatbestands nichts zu ändern, welcher die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes begründet.

Rechtssatz:

Auch ein aufschiebend bedingter Vertrag kann dem Mietrechtsgesetz unterliegen. Dass sich der Vertrag bis zum Eintritt der Bedingung in einem Schwebezustand befindet, vermag am Vorliegen des Tatbestands nichts zu ändern, welcher die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes begründet.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob185/00k
Entscheidung:
18.07.2000
Norm:
ABGB §897
MRG §1