Aufklärungspflicht: Bei einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG normiert damit eine besondere Aufklärungspflicht. Gemäß § 30b KSchG ist, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, die Aufklärung schriftlich und vor Abschluss des Maklervertrages vorzunehmen. Diese Regelung stellt zwingendes Recht dar, von dem nicht zu Lasten des Verbrauchers abgegangen werden darf. Diese besondere Schutzwürdigkeit kann nicht in gleichem Maße Unternehmern zugebilligt werden. § 6 Abs 4 MaklerG formuliert die Aufklärungspflichten des Maklers gegenüber Unternehmern – anders als gegenüber Verbrauchern – nicht als vorvertragliche Obliegenheit und bindet sie auch nicht an die Schriftform.