Durch den Verstoß gegen § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG (Familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis des Maklers zum vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte und über das er nicht unverzüglich aufgeklärt hat) wird ein von § 27 Abs 1 Z 1 MRG verpönter Sachverhalt gesetzt, über den im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG abzusprechen ist. Verweigert eine gesetzliche Bestimmung (hier: § 6 Abs 4 MaklerG) den Provisionsanspruch, besteht keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung, was zur Anwendbarkeit des § 27 Abs 1 Z 1 MRG führt.