Die Einholung eines Gutachtens im Strafverfahren dient der Erforschung der materiellen Wahrheit, soll also die Grundlagen dafür schaffen, die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten festzustellen. Ergibt sich im Zuge eines Strafverfahrens aus dem dem Sachverständigen erteilten Auftrag oder aber im Zuge der Befundaufnahme, dass ein Verdacht besteht, dass ein anderer als der Beschuldigte bzw Angeklagte als Haupt- oder Nebentäter in Betracht kommt, so ist auch jener vom Schutzzweck der gerichtlichen Bestellung des Sachverständigen mitumfasst. Der Gutachtensauftrag umfasst in einem solchen Fall Tatsachenermittlungen zur Aufklärung der Straftat, mit deren Verfolgung vom Sachverständigen auch gegenüber einem anderen gerechnet werden muss. Damit kann auch derjenige, der durch ein falsches Gutachten in den Verdacht einer Straftat gerät, vom Sachverständigen Schadenersatz verlangen.