Rechtsprechung

RS0114127

Die Widerlegung eines falschen Gutachtens kann nur wiederum durch ein Gutachten erfolgen, im Fall, dass kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, nur durch ein Privatgutachten, welche Maßnahme zur Schadensabwehr jedenfalls nicht von vornherein ungeeignet ist, der Gefahr einer Strafverfolgung zu begegnen.

Rechtssatz:

Die Widerlegung eines falschen Gutachtens kann nur wiederum durch ein Gutachten erfolgen, im Fall, dass kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, nur durch ein Privatgutachten , welche Maßnahme zur Schadensabwehr jedenfalls nicht von vornherein ungeeignet ist, der Gefahr einer Strafverfolgung zu begegnen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob18/00h; 8ob125/23z
Entscheidung:
25.04.2024
Norm:
ABGB §1299 A2
ABGB §1304 A1 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812