Rechtsprechung

RS0114173

Werden von der Haushaltsversicherung erfasste Gegenstände ständig in Räumen außerhalb des Hauptwohnsitzes zum Zweck des Bewohnens verwahrt, so ergibt sich allein aus letzterem Umstand die Qualifikation des Zweitwohnsitzes und zwar unabhängig von der zeitlichen Dauer des Bewohnens.

Rechtssatz:

Werden von der Haushaltsversicherung erfasste Gegenstände ständig in Räumen außerhalb des Hauptwohnsitzes zum Zweck des Bewohnens verwahrt, so ergibt sich allein aus letzterem Umstand die Qualifikation des Zweitwohnsitzes und zwar unabhängig von der zeitlichen Dauer des Bewohnens.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob95/00x
Entscheidung:
15.09.2000
Norm:
ABH 1993 Art3.3 Abs3