Rechtsprechung

RS0114174

Soweit Sachen häufig zwischen dem primären Versicherungsort und einer anderen Räumlichkeit hin- und herbewegt werden und sich bei gesonderter Betrachtung des Einzelfalles nur kurzfristig außerhalb des primären Wohnsitzes befinden, besteht für sie kein Außenversicherungsschutz, weil der Versicherungsnehmer für solche immer wieder benutzten Räume eine gesonderte Haushaltsversicherung abschließen kann und soll.

Rechtssatz:

Soweit Sachen häufig zwischen dem primären Versicherungsort und einer anderen Räumlichkeit hin- und herbewegt werden und sich bei gesonderter Betrachtung des Einzelfalles nur kurzfristig außerhalb des primären Wohnsitzes befinden, besteht für sie kein Außenversicherungsschutz, weil der Versicherungsnehmer für solche immer wieder benutzten Räume eine gesonderte Haushaltsversicherung abschließen kann und soll.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob95/00x
Entscheidung:
15.09.2000
Norm:
ABH 1993 Art3.3 Abs3