Rechtsprechung

RS0114201

Für den gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind gemäß § 284 Abs 1 Z 3 Geo unter anderem auch Fahrnisse, jedoch bloß Juwelen und andere „Kostbarkeiten“ geeignet. Dies sind Sachen, die trotz des kleinen Rauminhaltes und geringen Gewichts einen sehr hohen Wert haben und nach der Rechtsüberzeugung im Allgemeinen als Kostbarkeiten angesehen werden; Fahrnisse, die nicht „Juwelen oder andere Kostbarkeiten“ sind, können hingegen nach § 284 Abs 4 Geo nur durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden.

Rechtssatz:

Für den gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind gemäß § 284 Abs 1 Z 3 Geo unter anderem auch Fahrnisse, jedoch bloß Juwelen und andere "Kostbarkeiten" geeignet. Dies sind Sachen, die trotz des kleinen Rauminhaltes und geringen Gewichts einen sehr hohen Wert haben und nach der Rechtsüberzeugung im Allgemeinen als Kostbarkeiten angesehen werden; Fahrnisse, die nicht "Juwelen oder andere Kostbarkeiten" sind, können hingegen nach § 284 Abs 4 Geo nur durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden. Für den gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind gemäß Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer 3, Geo unter anderem auch Fahrnisse, jedoch bloß Juwelen und andere "Kostbarkeiten" geeignet. Dies sind Sachen, die trotz des kleinen Rauminhaltes und geringen Gewichts einen sehr hohen Wert haben und nach der Rechtsüberzeugung im Allgemeinen als Kostbarkeiten angesehen werden; Fahrnisse, die nicht "Juwelen oder andere Kostbarkeiten" sind, können hingegen nach Paragraph 284, Absatz 4, Geo nur durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob50/00d; 6Ob105/08x
Entscheidung:
07.07.2008
Norm:
ABGB §1425 VII
Geo §284 Abs1 Z3
Geo §284 Abs4 ABGB § 1425 heute ABGB § 1425 gültig ab 01.01.1812