Rechtsprechung

RS0114215

Die Haftungsbegrenzung des Art 2.3.3 der ABH 1989, wonach Schmuck, Edelsteine, Briefmarken und Münzsammlungen, wenn diese freiliegend aufbewahrt werden, nur bis zu S 30.000,– ersetzt werden, ist als objektive Risikoabgrenzung anzusehen. Durch diese Bestimmung soll objektiv, unabhängig vom Vorwurf eines „schuldhaften“ Verhaltens des Versicherungsnehmers das Risiko mit einem bestimmten Betrag begrenzt werden. In der Entscheidung 7 Ob 249/18w (TS1 des RS) kam der Oberste Gerichtshof zu der Einschätzung, dass Bullionmünzen (hier: Krügerrand-Münzen und Golddukaten) unter den nicht näher eingeschränkten Begriff der „Münzsammlung“ in den Versicherungsbedingungen auch dann subsumiert werden können., wenn diese nur Anlagezwecken dienen. Denn der Begriff „Münzsammlung“ schränke den Zweck, warum Münzen angesammelt werden, nicht ein.

Rechtssatz:

Die Haftungsbegrenzung des Art 2.3.3 der ABH 1989, wonach Schmuck, Edelsteine, Briefmarken und Münzsammlungen, wenn diese freiliegend aufbewahrt werden, nur bis zu S 30.000,-- ersetzt werden, ist als objektive Risikoabgrenzung anzusehen. Durch diese Bestimmung soll objektiv, unabhängig vom Vorwurf eines "schuldhaften" Verhaltens des Versicherungsnehmers das Risiko mit einem bestimmten Betrag begrenzt werden. Die Haftungsbegrenzung des Artikel 2 Punkt 3 Punkt 3, der ABH 1989, wonach Schmuck, Edelsteine, Briefmarken und Münzsammlungen, wenn diese freiliegend aufbewahrt werden, nur bis zu S 30.000,-- ersetzt werden, ist als objektive Risikoabgrenzung anzusehen. Durch diese Bestimmung soll objektiv, unabhängig vom Vorwurf eines "schuldhaften" Verhaltens des Versicherungsnehmers das Risiko mit einem bestimmten Betrag begrenzt werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob18/00y; 7Ob16/15a; 7Ob249/18w
Entscheidung:
29.05.2019
Norm:
ABH 1989 Art2.3.3