Rechtsprechung

RS0114216

Uhren mit einem Wert von jeweils zwischen S 150.000,– und S 240.000,– die aus Gold gefertigt und teilweise mit Edelsteinen verziert sind, sind als Schmuck im Sinne des Art 2.3.3 ABH 1989 anzusehen.

Rechtssatz:

Uhren mit einem Wert von jeweils zwischen S 150.000,-- und S 240.000,-- die aus Gold gefertigt und teilweise mit Edelsteinen verziert sind, sind als Schmuck im Sinne des Art 2.3.3 ABH 1989 anzusehen. Uhren mit einem Wert von jeweils zwischen S 150.000,-- und S 240.000,-- die aus Gold gefertigt und teilweise mit Edelsteinen verziert sind, sind als Schmuck im Sinne des Artikel 2 Punkt 3 Punkt 3, ABH 1989 anzusehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob18/00y
Entscheidung:
15.09.2000
Norm:
ABH 1989 Art2.3.3