Die Bestimmung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG stellt mit ihrem Verbot der Ablöseverträge auf gegebene oder versprochene Leistungen des neuen Mieters beim Mieterwechsel bzw Abschluss eines neuen Mietvertrages ab, gleichgültig ob sie dem Vermieter oder dem scheidenden Mieter erbracht wurden oder zu erbringen sind; ebenso ist die rechtliche Konstruktion bedeutungslos; die allein zur Erlangung der Mietrechte – zwischen dem Vermieter und dem Mieter aus Anlass des Abschlusses eines Mietvertrages abgeschlossene Vereinbarung, dass der neue Mieter der Mietzinsschuld des alten Mieters als Mitschuldner beitritt, verstößt gegen § 27 Abs 1 Z 1 MRG.