Rechtsprechung

RS0114333

Ob eine Eigenschaft im Sinne des Gesetzes als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, ist an der Verkehrsauffassung zu messen. Der Kaufgegenstand muss nach der Natur des Geschäfts oder dem geschlossenen Vertrag entsprechend benützt und verwendet werden können. Für die Konkretisierung des Leistungsinhalts im Einzelnen sind die Verkehrsauffassung und die Natur des Geschäfts von Bedeutung. Beispiel: Weist ein Fahrzeug mit Klimaanlage nur eine Heizleistung von „höchstens“ 20 Grad auf, fehlt ihm eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft, sodass ein Mangel vorliegt. Dass es sich beim konkreten Mangel um einen Serienfehler handelt, ändert am grundsätzlichen Bestehen des Gewährleistungsanspruchs nichts.

Rechtssatz:

Ob eine Eigenschaft im Sinne des Gesetzes als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung erschließen durfte und ist daher an der Verkehrsauffassung zu messen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob140/00w; 1Ob14/05y; 8Ob63/05f; 9Ob50/10h; 2Ob7/10h; 2Ob135/10g; 2Ob176/10m; 9Ob61/11b; 8Ob60/12z; 2Ob196/13g; 8Ob57/14m; 1Ob71/15w; 4Ob198/15v; 8Ob126/15k; 7Ob156/16s; 10Ob72/16k; 1Ob239/16b; 9Ob45/17h; 7Ob40/18k
Entscheidung:
24.10.2000
Norm:
ABGB §922

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