Ob eine Eigenschaft im Sinne des Gesetzes als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, ist an der Verkehrsauffassung zu messen. Der Kaufgegenstand muss nach der Natur des Geschäfts oder dem geschlossenen Vertrag entsprechend benützt und verwendet werden können. Für die Konkretisierung des Leistungsinhalts im Einzelnen sind die Verkehrsauffassung und die Natur des Geschäfts von Bedeutung. Beispiel: Weist ein Fahrzeug mit Klimaanlage nur eine Heizleistung von „höchstens“ 20 Grad auf, fehlt ihm eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft, sodass ein Mangel vorliegt. Dass es sich beim konkreten Mangel um einen Serienfehler handelt, ändert am grundsätzlichen Bestehen des Gewährleistungsanspruchs nichts.