Auflösung eines Alleinvermittlungsauftrags: Bei der vorzeitigen Auflösung eines befristeten Alleinvermittlungsauftrags ohne wichtigen Grund durch den Auftraggeber gilt als Maßstab für die Ermittlung des die Untergrenze jeder Mäßigung definierenden tatsächlichen Schadens des Makler die Intensität der vom Makler bis zur Vertragsauflösung erbrachten Vermittlungstätigkeit; die Höhe des möglichen Provisionsverlustes ist also nicht als wirklicher Schaden und deshalb auch nicht als Untergrenze der Mäßigung des Vergütungsbetrags anzusehen.