Die im Rahmen der Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses erfolgte Bestellung von Sachverständigen und Festlegung des Umfanges der Schätzung dienen der von Amts wegen vorzunehmenden Stoffsammlung (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Sie sind vergleichbar mit dem im Zivilprozess zu fassenden Beweisbeschluss, mit dem der Sachverständigenbeweis beschlossen und das Beweisthema festgelegt wird. Derselbe Grundsatz gilt im Übrigen auch im Pflegschaftsverfahren (vgl T1 des RS).