Rechtsprechung

RS0114626

Wenn das Gericht das Gutachten durch den Sachverständigen ergänzen lässt, dann muss es den Parteien die Gelegenheit geben, auch zum Ergänzungsgutachten Stellung zu nehmen beziehungsweise an den Sachverständigen entsprechende Fragen zu richten.

Rechtssatz:

Lässt das Rekursgericht ein in erster Instanz eingeholtes Gutachten durch den Sachverständigen in einer für den Verfahrensausgang erheblichen Frage ergänzen, so unterläuft ihm eine Nichtigkeit mangels Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es das Ergänzungsgutachten seiner Entscheidung zu Grunde legt, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, zum Gutachten Stellung zu nehmen beziehungsweise an den Sachverständigen entsprechende Fragen zu richten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob4/01x
Entscheidung:
30.01.2001
Norm:
AußStrG §15 Z1 AußStrG § 15 heute AußStrG § 15 gültig ab 01.01.2005