Die Bank trifft grundsätzlich keine allgemeine Überwachungspflicht über ein von einem Treuhänder eröffnetes Girokonto. Es besteht auch keine Pflicht zu Nachforschungen über den Treuhandcharakter von Erlägen auf einem Eigenkonto beziehungsweise verdeckten Treuhandkonto. Anderes könnte aber dann gelten, wenn der Bank bekannt ist, dass ein Eigenkonto mit einem Anderkonto zusammengeführt wird und auch Fremdgelder auf das „zusammengeführte“ Konto fließen werden.