Rechtsprechung

RS0114703

Die Bank trifft grundsätzlich keine allgemeine Überwachungspflicht über ein von einem Treuhänder eröffnetes Girokonto. Es besteht auch keine Pflicht zu Nachforschungen über den Treuhandcharakter von Erlägen auf einem Eigenkonto beziehungsweise verdeckten Treuhandkonto. Anderes könnte aber dann gelten, wenn der Bank bekannt ist, dass ein Eigenkonto mit einem Anderkonto zusammengeführt wird und auch Fremdgelder auf das „zusammengeführte“ Konto fließen werden.

Rechtssatz:

Eine allgemeine Pflicht der Bank zu Nachforschungen über den Treuhandcharakter von Erlägen auf einem Eigenkonto beziehungsweise verdeckten Treuhandkonto zu bejahen, hieße deren Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten zugunsten dritter, nicht in den Girovertrag einbezogenen Personen überspannen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob143/00m; 9Ob128/03v; 7Ob8/05k; 7Ob211/05p; 8Ob84/08y; 7Ob235/08x
Entscheidung:
05.11.2008
Norm:
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1295 IIf9 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916