Nur wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie weder von ihrem laut AGB bestehendem Pfandrecht Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen. In einem solchen Fall handelt sie insoweit rechtswidrig und schuldhaft. Das Wissen der Bank allein darum, dass über das (als Eigenkonto eingerichtete) Girokonto auch Treuhanderläge fließen, reicht hingegen zur Begründung von Schadenersatzansprüchen des Treugebers gegen die Bank für sich noch nicht aus. Eine nachträgliche Aufdeckung des Treuhandcharakters des Kontos gegenüber der Bank führt zur Beseitigung der Sicherungsrechte (Aufrechnung, Pfandrecht, Zurückbehaltung) nur für zukünftige Forderungen der Bank gegen den Treuhänder.