Rechtsprechung

RS0114705

Nur wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie weder von ihrem laut AGB bestehendem Pfandrecht Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen. In einem solchen Fall handelt sie insoweit rechtswidrig und schuldhaft. Das Wissen der Bank allein darum, dass über das (als Eigenkonto eingerichtete) Girokonto auch Treuhanderläge fließen, reicht hingegen zur Begründung von Schadenersatzansprüchen des Treugebers gegen die Bank für sich noch nicht aus. Eine nachträgliche Aufdeckung des Treuhandcharakters des Kontos gegenüber der Bank führt zur Beseitigung der Sicherungsrechte (Aufrechnung, Pfandrecht, Zurückbehaltung) nur für zukünftige Forderungen der Bank gegen den Treuhänder.

Rechtssatz:

Nur wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie weder von ihren Rechten nach P.23 der AGBKr Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen; in einem solchen Fall handelt sie insoweit rechtswidrig und schuldhaft. Ist die Bank nur deshalb in Unkenntnis davon, dass eingegangene Beträge Treuhanderläge sind, weil sie geeignete Nachforschungen darüber unterließ, so ist eine solche Unkenntnis dem positiven Wissen davon nicht gleichzuhalten; die Kenntnisse der Bank müssen sich vielmehr darauf erstrecken, dass der konkrete Erlag ein Treuhanderlag ist. Das Wissen der Bank allein darum, dass über das (als Eigenkonto eingerichtete) Girokonto auch Treuhanderläge fließen, reicht zur Begründung von Schadenersatzansprüchen des Treugebers gegen die Bank für sich noch nicht aus.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob143/00m; 9Ob128/03v; 7Ob8/05k; 7Ob211/05p; 7Ob235/08x
Entscheidung:
05.11.2008
Norm:
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1295 IIf9
AGBKr Pkt23 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

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