§ 27 Abs 1 Z 1 MRG ( ist im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (§ 1 Abs 4 Z 1 MRG) nicht, auch nicht analog anzuwenden (vgl ins T1 des RS).
§ 27 Abs 1 Z 1 MRG ( ist im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (§ 1 Abs 4 Z 1 MRG) nicht, auch nicht analog anzuwenden (vgl ins T1 des RS).
§ 12a MRG, den § 1 Abs 4 MRG nicht erwähnt, ist auf Geschäftsräumlichkeiten, die § 1 Abs 4 MRG unterliegen, nicht anzuwenden. Es verbietet sich auch die analoge Anwendung des § 12a MRG im Bereich des § 1 Abs 4 Z 1 und 3. Paragraph 12 a, MRG, den Paragraph eins, Absatz 4, MRG nicht erwähnt, ist auf Geschäftsräumlichkeiten, die Paragraph eins, Absatz 4, MRG unterliegen, nicht anzuwenden. Es verbietet sich auch die analoge Anwendung des Paragraph 12 a, MRG im Bereich des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins und 3.
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