Rechtsprechung

RS0114797

Teilanwendungsbereich bei Neuherstellung: Die gänzliche Aushöhlung und Entfernung eines Gebäudes samt Neuherstellung des Kellers und aller Geschoßdecken ist einer Neuerrichtung des gesamten Gebäudes gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG gleichzuhalten.

Rechtssatz:

Die gänzliche Aushöhlung und Entfernung eines Gebäudes samt Neuherstellung des Kellers und aller Geschoßdecken ist einer Neuerrichtung des gesamten Gebäudes gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG gleichzuhalten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob229/00p
Entscheidung:
13.03.2001
Norm:
MRG §1 Abs4 Z1