Rechtsprechung

RS0114994

Mitmietung eines Raums: Die Mitmietung eines Raumes durch den Mieter und dessen ausschließliche Nutzungsbefugnis sind die maßgeblichen Kriterien für die Einbeziehung dieser Bodenfläche in die Nutzfläche der Wohnung. Bei Einzelraumvermietung an verschiedene Mieter ist ein Gangteil oder ein Vorraum zum gemeinsamen WC allgemeiner Teil des Hauses und daher von der Nutzflächenberechnung ausgenommen.

Rechtssatz:

Die Mitmietung eines Raumes durch den Mieter und dessen ausschließliche Nutzungsbefugnis sind die maßgeblichen Kriterien für die Einbeziehung dieser Bodenfläche in die Nutzfläche der Wohnung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob61/01h; 5Ob302/01z; 5Ob139/14y
Entscheidung:
27.03.2001
Norm:
MRG §17 Abs2