Der Besteller hat Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals für die Mängelbehebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes, wenn er den Mangel beheben lassen will; will er das nicht, so besteht sein Schaden in der objektiven Wertminderung. Will er nicht den vertragsgemäßen Zustand herstellen, sondern entscheidet er sich für eine überlegene Lösung, so stehen ihm dennoch die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands notwendigen Behebungskosten zu.