Rechtsprechung

RS0115106

„Sowieso-Kosten“ sind Kosten, die zwar im Zuge der Mängelbehebung anfallen, aber die Herstellung eines mangelfreien Werks von vornherein – insbesondere auch ohne Warnpflichtverletzung – erfordern.

Rechtssatz:

"Sowieso-Kosten" sind Kosten, die zwar im Zuge der Mängelbehebung anfallen, aber die Herstellung eines mangelfreien Werks von vornherein - insbesondere auch ohne Warnpflichtverletzung - erfordern.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob110/01d; 8Ob318/01z
Entscheidung:
17.05.2001
Norm:
ABGB §932 I
ABGB §1167
ABGB §1168a
ABGB §1323 G