Rechtsprechung

RS0115160

Träger der Sicherungseinrichtungen sind die Fachverbände. Sie sind verpflichtet, Sicherungseinrichtungen einzurichten und zu unterhalten, der alle Mitgliedsinstitute und Zweigstellen von in anderen EU-Staaten zugelassenen Kreditinstituten – sei es in Form des Erwerbs einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, sei es durch schuldrechtlichen Vertrag – beitreten können.

Rechtssatz:

Träger der Sicherungseinrichtungen sind die Fachverbände. Sie sind verpflichtet, Sicherungseinrichtungen einzurichten und zu unterhalten, der alle Mitgliedsinstitute und Zweigstellen von in anderen EU-Staaten zugelassenen Kreditinstituten - sei es in Form des Erwerbs einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, sei es durch schuldrechtlichen Vertrag - beitreten können.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob75/01z; 6Ob157/11y
Entscheidung:
14.09.2011
Norm:
BWG idF vor BGBl I 1999/63 §93