Der erkennende Senat gelangt somit zum Ergebnis, dass ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325 ABGB geführt hat, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht kommt. Bei leichter Fahrlässigkeit oder im Fall bloßer Gefährdungshaftung fehlt es hingegen an der erforderlichen Schwere des Zurechnungsgrundes (siehe RS0115190). In seiner jüngsten Entscheidung zu 4 Ob 208/17t lies der Oberste Gerichtshof jedoch offen, ob unter gewissen Umständen ein Ersatz von ideelen Schäden nicht auch schon bei leichter Fahrlässigkeit denkbar wäre. Anlassfall war die Vertauschung eines Neugeborenen auf der Geburtenstation.