Rechtsprechung

RS0115217

Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Kunde der Übermittlung „alle(r) im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung des Kontos (Depots) stehenden Daten an eine zentrale Evidenzstelle und/oder an Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmungen“ zustimmt, ist intransparent, weil sie die Tragweite der Einwilligung nicht erkennen lässt. Beisatz (T8; 7 Ob 131/06z): Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Beisatz (T9; 7 Ob 131/06z). Hier: Klausel über den Rückkaufswert einer Lebensversicherung.

Rechtssatz:

Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Kunde der Übermittlung "alle(r) im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung des Kontos (Depots) stehenden Daten an eine zentrale Evidenzstelle und/oder an Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmungen" zustimmt, ist intransparent, weil sie die Tragweite der Einwilligung nicht erkennen lässt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob28/01y; 6Ob16/01y; 4Ob179/02f; 4Ob88/05b; 6Ob275/05t; 9Ob12/06i; 9Ob15/05d; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 4Ob221/06p; 1Ob241/06g; 10Ob67/06k; 6Ob110/07f; 4Ob5/08a; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 6Ob128/09f; 7Ob15/10x; 7Ob13/10b; 5Ob64/10p; 2Ob1/09z; 7Ob109/09v; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 2Ob198/10x; 7Ob216/11g; 7Ob66/12z; 2Ob59/12h; 7Ob201/12b; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 3Ob109/13w; 7Ob232/13p; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 5Ob118/13h; 7Ob113/14i; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob73/15h; 1Ob146/15z; 6Ob234/15b; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 10Ob74/15b; 6Ob17/16t; 10Ob31/16f; 5Ob81/16x; 7Ob52/17y; 4Ob110/17f; 1Ob113/17z; 6Ob181/17m; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 6Ob203/17x; 8Ob24/17p; 3Ob148/17m; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 9Ob11/18k; 4Ob58/18k; 1Ob57/18s; 4Ob179/18d; 9Ob76/18v; 9Ob16/18w; 7Ob242/18s; 7Ob113/19x; 6Ob124/20h; 1Ob162/20k; 5Ob15/20x; 7Ob186/20h; 4Ob213/20g; 4Ob63/21z; 1Ob201/20w; 1Ob93/21i; 8Ob108/21x; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 5Ob117/21y; 9Ob81/21h; 7Ob169/22m; 7Ob97/22y; 7Ob112/22d; 6Ob44/22x; 9Ob88/22i; 9Ob106/22m; 8Ob80/22f; 5Ob160/22y; 7Ob13/23x; 3Ob32/23m; 7Ob3/23a; 6Ob222/22y; 4Ob233/22a; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 4Ob239/22h; 5Ob89/23h; 9Ob101/22a; 9Ob112/22v; 17Ob16/23m; 7Ob92/23i; 9Ob18/23x; 7Ob112/23f; 7Ob165/23z; 7Ob125/23t; 2Ob182/23p; 6Ob205/23z; 4Ob222/22h; 9Ob4/23p; 8Ob9/24t; 4Ob158/23y; 9Ob34/24a; 4Ob7/24v
Entscheidung:
23.05.2024
Norm:
ABGB §879 E
KSchG §6 Abs3
Rechtsschutzversicherung Art 7.1.11 ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000 ABGB § 879 heute ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992 KSchG § 6 heute KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Entscheidungstexte


























2 Ob 1/09z 2 Ob 1/09z Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z Vgl; Beis wie T4; Bem: Klausel 38. (T24) Beisatz: Eine Klausel, wonach sich der Kunde eines Konzerns mit der Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen des Konzerns einverstanden erklärte, wobei aber nicht bestimmbar ist, welche Unternehmen derzeit und künftig dem Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig sind oder sein werden, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist iSd § 6 Abs 3 KSchG unwirksam. (T25) Bem: So schon 7 Ob 170/98w. (T26) Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, bei der offen bleibt, ob unter den als Datenempfänger genannten „Firmenabteilungen“ und „Firmengeschäftsstellen“ „Dritte“, also etwa selbständige konzernzugehörige Unternehmen, zu verstehen sind, bzw für den Kunden angesichts der Vielzahl der im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen mit diesem Firmenbestandteil nicht durchschaubar ist, an wen seine Daten letztlich weitergegeben werden und welche Auswirkungen dies für ihn haben kann. Auch die Formulierung „zur Beurteilung von Finanzierungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs“ verschafft dem durchschnittlichen Leasingkunden hierüber keinen hinreichenden Aufschluss (Klausel 38). (T27) Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, die eine Weitergabe persönlicher Daten an Gläubigerschutzverbände vorsieht, wenn - ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Leasingkunden - Zweifel an der Identität und am Aufgabenbereich von Gläubigerschutzverbänden bestehen können (Klausel 38). (T28) Beisatz: Erweist sich eine Klausel betreffend die Weitergabe persönlicher Daten als intransparent, so vermag auch der in ihr enthaltene Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht des Leasingnehmers daran nichts zu ändern (Klausel 38). (T29) Bem: Vgl 6 Ob 16/01y. (T30) Veröff: SZ 2010/41











































































7 Ob 3/23a 7 Ob 3/23a Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a Beisatz wie T3; Beisatz wie T41 Beisatz: Klauseln in Reiseversicherungsbedingungen. (T63) Beisatz: Art 6.1.1. RVB 2018, wonach eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird, dem Vorsatz gleichzuhalten ist. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T64) Beisatz: Art 6.1.10. RVB 2018, wonach für Ereignisse, die "aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen" werden, kein Versicherungsschutz besteht. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T65) Beisatz: Art 6.1.19. RVB 2018, wonach für Ereignisse, die "bei Ausübung einer Extremsportart auftreten", kein Versicherungsschutz besteht. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T66) Beisatz: Art 6.2. RVB 2018, wonach kein Versicherungsschutz besteht, "solange" diesem "Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw Embargos (...) entgegenstehen". Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T67) Beisatz: Art 8.1. RVB 2018, nach der Obliegenheiten, "deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt", bestimmt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass an anderer Stelle die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T68) Beisatz: Art 8.1.1. RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer "unnötige Kosten zu vermeiden" hat. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T69) Beisatz: Art 8.1.5. erster Halbsatz RVB 2018, wonach Versicherungsnehmer "Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen" haben. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T70) Beisatz: Versicherungsfälle nach Art 14.2. und Entschädigungsumfang nach Art 17.3. RVB 2018. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T71) Beisatz: Art 14.2.5. RVB 2018, wonach ein Versicherungsfall bei Nichtantritt der Reise infolge eines bedeutenden Sachschadens am "Wohnsitz" der versicherten Person vorliegt. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T72)











9 Ob 18/23x 9 Ob 18/23x Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x Beisatz wie T1; Beisatz wie T52 Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T77) Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 1 PRG ohne Hinweis auf Rechte nach § 10 Abs 2 PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T78) Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach § 8 PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T79) Beisatz: Klausel, wonach der Verbraucher Vertragswidrigkeiten unverzüglich mitzuteilen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 11 Abs 2 PRG "unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände" zu beurteilen ist. (T80) Beisatz: Dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat (mit oder ohne einen vom AGB-Verfasser zur Verfügung gestellten Link) in das bezugnehmende Gesetz Einsicht zu nehmen, macht die Klausel nicht transparent. (T81) Beisatz: Klausel, die dem Verbraucher vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nach § 7 Abs 2 PRG nur angemessene Kosten verrechnen darf, ist intransparent. (T82)