Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Kunde der Übermittlung „alle(r) im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung des Kontos (Depots) stehenden Daten an eine zentrale Evidenzstelle und/oder an Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmungen“ zustimmt, ist intransparent, weil sie die Tragweite der Einwilligung nicht erkennen lässt. Beisatz (T8; 7 Ob 131/06z): Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Beisatz (T9; 7 Ob 131/06z). Hier: Klausel über den Rückkaufswert einer Lebensversicherung.