Parkplatz als mitgemietete Grundfläche: Eine zu einem Gebäude (Einkaufsmarkt) mitgemietete Grundfläche (Parkplatz) verliert ihre Eigenschaft als „mitgemietete Grundfläche“ iSd § 1 Abs 1 MRG weder dadurch, dass der Vermieter das Gebäude – unter Aufrechterhaltung des Mietvertrages – einem Dritten überträgt, noch dadurch, dass der Mieter in der Folge das Gebäude vom Rechtsnachfolger des Vermieters erwirbt.