Rechtsprechung

RS0115357

Der EuGH definiert Klagen aus „unerlaubten Handlungen“ als Klagen, „mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art 5 Z 1 anknüpfen“. Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten. Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das „Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“. Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin auszulegen, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint.

Rechtssatz:

Wird im Anwendungsbereich des LGVÜ 1988 eine gegen im Ausland wohnhafte Organe einer Gesellschaft gerichtete Klage von in Österreich wohnhaften Klägern auf Ersatz von Anlegerschäden sowohl auf die Verletzung von Aufklärungspflichten als auch auf Anlagebetrug gestützt, ist die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nur insoweit gegeben, als die Klage auf Anlagebetrug gestützt wird (in diesem Sinn auch EuGH 27.9.1988, 189/87, Kalfelis).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob14/12y; 6Ob18/17s; 6Ob128/18v
Entscheidung:
31.08.2018
Norm:
EuGVVO 2012 Art7 Nr2
LGVÜ 1988 Art5 Z3

Entscheidungstexte