Das Vermögen eines unterhaltsberechtigten Kindes in Millionenhöhe (hier rund 1,9 Mio S) wirkt unterhaltsmindernd im Sinne des § 231 Abs 3 ABGB auch dann, wenn das Vermögen in mündelsicheren thesaurierenden Investmentfondsanteilen angelegt wurde, bei denen keine Auszahlung der jährlichen Erträge, sondern deren sofortige Wiederveranlagung erfolgt. Im Sinne einer Anspannungsobliegenheit darf sich das Kind nicht darauf berufen, dass es infolge der vertraglichen Bindung des Vermögens über keine eigenen Einkünfte verfügt.