Rechtsprechung

RS0115646

Die Beiziehung von Privatsachverständigen ist nach der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Die Auswahl der Sachverständigen kommt ausschließlich dem Gericht zu. Daher ist die Forderung nach einem Privatsachverständigen verfehlt. Die Bedeutung sogenannter „Privatsachverständiger“ liegt allein in der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter. Das gilt auch dann, wenn es sich beim Privatgutachter um einen erfahrenen Experten handelt. Demgemäß entbehrt es einer gesetzlichen Grundlage, solche „Privatgutachten“ zum Akt zu nehmen. Wird ein Privatgutachten dennoch zum Akt genommen, kann nur dessen Befund zu erheblichen Bedenken Anlass geben. Wird ein „Privatsachverständiger“ vom Gericht befragt, handelt es sich dabei nicht um eine mündliche Gutachtenserstattung, sondern um eine Zeugeneinvernahme.

Rechtssatz:

Die Forderung nach einem Privatsachverständigen ist verfehlt. Die StPO bezeichnet nur die Personen als Sachverständige, die vom Gericht als solche beigezogen werden (§ 120 ff, 254 Abs 2 StPO). Die Bedeutung sogenannter "Privatsachverständiger" liegt allein in der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter. Demgemäß entbehrt es einer gesetzlichen Grundlage, solche "Privatgutachten" zum Akt zu nehmen (§ 258 Abs 1 StPO). Die Forderung nach einem Privatsachverständigen ist verfehlt. Die StPO bezeichnet nur die Personen als Sachverständige, die vom Gericht als solche beigezogen werden (Paragraph 120, ff, 254 Absatz 2, StPO). Die Bedeutung sogenannter "Privatsachverständiger" liegt allein in der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter. Demgemäß entbehrt es einer gesetzlichen Grundlage, solche "Privatgutachten" zum Akt zu nehmen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
13Os34/01; 14Os121/02; 12Os107/01; 13Os110/02; 13Os170/03; 13Os135/03; 13Os37/07a; 13Os151/08t; 13Os35/10m; 14Os134/11d; 15Os110/12h (15Os144/12h); 13Os131/12g; 11Os101/13g (11Os139/13wq); 11Os51/13d; 12Os45/14f; 17Os25/14a; 11Os26/14d; 11Os86/14b; 11Os103/14b (11Os104/14z); 11Os52/15d; 11Os26/16g; 11Os10/16d; 11Os14/17v; 14Os94/17f; 11Os75/17i; 12Os135/18x; 12Os81/18f; 15Os44/19p; 11Os44/20k; 12Os21/20k; 14Os75/20s; 11Os88/20f; 13Os104/20y; 15Os22/22g; 11Os72/22f; 13Os94/22f; 13Os127/23k
Entscheidung:
24.04.2024
Norm:
StPO §281 Abs1 Z4 StPO § 281 heute StPO § 281 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022 StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007 StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005 StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997 StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999 StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999 StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997 StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993 StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

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