Die Beiziehung von Privatsachverständigen ist nach der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Die Auswahl der Sachverständigen kommt ausschließlich dem Gericht zu. Daher ist die Forderung nach einem Privatsachverständigen verfehlt. Die Bedeutung sogenannter „Privatsachverständiger“ liegt allein in der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter. Das gilt auch dann, wenn es sich beim Privatgutachter um einen erfahrenen Experten handelt. Demgemäß entbehrt es einer gesetzlichen Grundlage, solche „Privatgutachten“ zum Akt zu nehmen. Wird ein Privatgutachten dennoch zum Akt genommen, kann nur dessen Befund zu erheblichen Bedenken Anlass geben. Wird ein „Privatsachverständiger“ vom Gericht befragt, handelt es sich dabei nicht um eine mündliche Gutachtenserstattung, sondern um eine Zeugeneinvernahme.