Rechtsprechung

RS0115712

Dass sich der Sachverständige schon vor der Verhandlung eine Meinung über den Fall gebildet hat, begründet keine Befangenheit. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Sachverständige nicht bereit wäre, sein Gutachten zu ändern, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen, er also eine schon feststehende vorgefasste Meinung hat. Dass der Sachverständige wissenschaftliche Publikationen zu einem Thema verfasst hat, begründet ebenfalls keine Befangenheit. Auch, dass er in seinem Gutachten überflüssigerweise zu Rechtsfragen Stellung genommen hat, bildet für sich alleine keinen Anhaltspunkt für eine Befangenheit.

Rechtssatz:

Die - außer dem Fall des § 252 Abs 1 StPO - in dessen Abhörung bestehende Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann durch das Vorbringen erheblicher Einwendungen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgegeben hat (EvBl 1997/82). Nach § 248 Abs 1 erster Satz StPO hat das Gericht bei der Beurteilung solcher Einwendungen auf ihre rechtliche Erheblichkeit die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachten, soweit sie nicht ihrer Natur nach als in der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. Auf den Anschein der Befangenheit gestützte Einwendungen sind dabei von solchen zu scheiden, die mit mangelnder Sachkenntnis der als Sachverständiger abzuhörenden Person begründet werden.Ob sich die als Sachverständiger beizuziehende Person schon vor der Hauptverhandlung eine Meinung über den Fall gebildet hat, ist für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit schon deshalb ohne Bedeutung, weil eine vorläufige Meinungsbildung spätestens mit Abgabe des schriftlichen Gutachtens füglich nicht mehr zu bestreiten ist und solcherart ansonsten kein mit der Abgabe eines schriftlichen Gutachtens beauftragter Gutachter in der Hauptverhandlung abgehört werden dürfte - ein Ergebnis das offen den Verfahrensgesetzen widerspricht und den Grundsatz indirekt als zutreffend erweist. Abhörung oder Verlesung des abgegebenen schriftlichen Gutachtens sind infolge Anscheins von Befangenheit vielmehr nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. Allein aus einer vom Gutachtensauftrag nicht erfassten und daher unangebrachten rechtlichen Beurteilung zur Stellungnahme übermittelter Texte kann eine solche Befürchtung jedoch nicht abgeleitet werden. Von vornherein unbedenklich sind Aussagen wissenschaftlicher Publikationen aus dem Sachbereich des Gutachtensauftrages. Sie indizieren Befähigung, nicht Befangenheit.Wurde das schriftliche Gutachten bereits abgegeben, bedarf es zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wegen fehlender Sachkenntnis des Beauftragten eines an den Kriterien der §§ 125 f StPO ausgerichteten Antragsvorbringens. Denn auch der Untersuchungsrichter hätte sich daran auszurichten (§ 248 Abs 1 erster Satz StPO).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
14Os73/01; 13Os178/03; 13Os135/03; 11Os115/05d; 11Os52/05i; 13Os42/06k; 12Os52/06y; 13Os85/06h; 11Os104/04; 12Os7/06f; 11Os154/07t; 13Os67/09s (13Os96/09f); 13Os12/10d; 14Os63/11p; 14Os79/12t; 15Os1/13f; 14Os119/14b (14Os120/14z); 15Os52/14g (15Os53/14d); 11Os5/15t; 11Os53/15a (11Os141/15t); 15Os26/16m; 11Os26/16g; 11Os10/16d; 14Os29/17x; 13Os80/17i; 13Os67/18d
Entscheidung:
25.09.2001
Norm:
StPO §120 A
StPO §126
StPO §127 Abs3
StPO §248
StPO §281 Abs1 Z4

Entscheidungstexte























11 Os 26/16g 11 Os 26/16g Entscheidungstext OGH 14.06.2017 11 Os 26/16g Auch; Beis wie T10

11 Os 10/16d 11 Os 10/16d Entscheidungstext OGH 28.02.2016 11 Os 10/16d Auch; Beis wie T10