Sind die Voraussetzungen für eine Teilbemessung (Teileinklagung) des Schmerzengeldes gegeben, weil das Gesamtbild der psychischen und physischen Beeinträchtigungen noch nicht vorhersehbar ist, dann ist es nicht sachgerecht, eine „Teil-Globalbemessung“ auch unter Einbeziehung der derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen vorzunehmen. Vielmehr sind die Schmerzen nur bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu bestimmen und sämtlichen weiteren Schmerzen vorerst auszublenden.