Rechtsprechung

RS0115735

Die Berechtigung des Mieters, das auf dem gemieteten Datenträger gespeicherte Werk zu nutzen, setzt den Erwerb des entsprechenden Verwertungsrechts und keinen bloß lastenfreien Erwerb voraus. Verwertungsberechtigt kann der Mieter aber nur sein, wenn er das Werknutzungsrecht (die Werknutzungsbewilligung) gutgläubig erwerben konnte. Einen Gutglaubenserwerb gibt es bei Verwertungsrechten nicht.

Rechtssatz:

Die Vorschriften des Gutglaubenserwerbs nach § 367 ABGB sind auf den Erwerb von Mietrechten weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar. Auch einem einverleibten Bestandrecht kommt keine von den anderen Bestandverträgen abweichende allgemeine Wirkung gegen Dritte zu.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob241/01x; 4Ob57/03s; 4Ob64/09d; 2Ob126/09g
Entscheidung:
16.10.2001
Norm:
ABGB §367 A
ABGB §1091 A1
HGB §366 A