Die Berechtigung des Mieters, das auf dem gemieteten Datenträger gespeicherte Werk zu nutzen, setzt den Erwerb des entsprechenden Verwertungsrechts und keinen bloß lastenfreien Erwerb voraus. Verwertungsberechtigt kann der Mieter aber nur sein, wenn er das Werknutzungsrecht (die Werknutzungsbewilligung) gutgläubig erwerben konnte. Einen Gutglaubenserwerb gibt es bei Verwertungsrechten nicht.