Bei einem geringfügigen Grenzüberbau kann sich der Bauführer mit dem Schikaneeinwand gegen eine Klage des Grundeigentümers verteidigen, wenn eine Verhaltensweise des Grundeigentümers vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt, und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund tritt. Bei der Beurteilung des „Schikaneeinwands“ kommt der subjektiven Seite des Bauführers erhebliche Bedeutung zu.