Zieht der behandelnde Arzt im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis seines Patienten einen weiteren Arzt (Konsiliarius) für die zu stellende Diagnose und/oder die beim Patienten einzuschlagende Therapie hinzu, so kommt zwischen diesem Konsiliarius und dem Patienten ein eigenes Vertragsverhältnis zustande. Es besteht daher keine Haftung des an einen Facharzt überweisenden Arztes für dessen Fehlleistungen. So haftet bspw ein Hautarzt nicht für einen Kunstfehler des Pathologen, der einen falschen Laborbefund über eine ihm vom Hautarzt übermittelte Gewebeprobe eines Patienten erstellt. Bei einem lediglich internen Konsultationsverfahren aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem behandelnden Arzt und dem Konsiliarius entstehen hingegen keine Rechtsbeziehungen zwischen Konsiliarius und Patient. Es kommt auf den Inhalt des Behandlungsvertrags und darauf an, welche Leistungen der (unmittelbar beauftragte) Arzt schuldet. So kann es bspw zur Haftung eines Gynäkologen kommen, der intern und ohne Absprache und nähere Information gegenüber der Patientin Gewebeproben an einen Pathologen übersendet.