Rechtsprechung

RS0116055

Ortsüblichkeit des Standards anhand geltender Bauvorschriften: Der ortsübliche Standard wird auch, aber nicht ausschließlich an den geltenden Bauvorschriften gemessen. Da es dabei nur um die interpretative Ausfüllung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes geht, wird hiefür die konkrete Anwendung der einschlägigen Bauvorschrift nicht vorausgesetzt.

Rechtssatz:

Der ortsübliche Standard wird auch, aber nicht ausschließlich an den geltenden Bauvorschriften gemessen. Da es dabei nur um die interpretative Ausfüllung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes geht, wird hiefür die konkrete Anwendung der einschlägigen Bauvorschrift nicht vorausgesetzt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob190/01d
Entscheidung:
09.10.2001
Norm:
MRG §3 Abs1
MRG §8 Abs2