Rechtsprechung

RS0116074

Ob im Einzelfall das Unterbleiben der Aufklärung über einen bei vorauszusetzender Sachkunde erkennbaren Umstand eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung darstellt, kann wegen der Kasuistik der Fallgestaltung keine allgemein bedeutsame Frage des materiellen Rechts abgeben, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.

Rechtssatz:

Ob im Einzelfall das Unterbleiben der Aufklärung über einen bei vorauszusetzender Sachkunde erkennbaren Umstand eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung darstellt, kann wegen der Kasuistik der Fallgestaltung keine allgemein bedeutsame Frage des materiellen Rechts abgeben, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
10Ob205/01x; 7Ob33/04k; 1Ob137/04k; 9Ob98/06m; 8Ob18/07s; 6Ob273/07a; 2Ob90/07k; 6Ob23/09i; 8Ob93/09y; 2Ob76/09d; 8Ob26/10x; 7Ob76/12w; 7Ob119/13w; 7Ob18/14v; 7Ob82/14f; 6Ob128/14p; 3Ob51/15v; 3Ob54/15k; 4Ob240/15w
Entscheidung:
12.02.2002
Norm:
ABGB §1168a
ZPO §502 Abs1 HIII9

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