Rechtsprechung

RS0116075

Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. Die Mithaftung des Bestellers setzt aber stets eine ihm unmittelbar oder mittelbar zurechenbare Obliegenheitsverletzung voraus.

Rechtssatz:

Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. Entweder beläuft sich die Höhe des Werklohnanspruches auf die dem Verschuldensanteil des Bestellers entsprechende Quote vom vereinbarten Entgelt oder, umgekehrt, der Besteller hat bei Vorauszahlung eine Leistungskondiktion (§ 1435) auf einen Teil des hingegebenen Geldbetrages, der sich nach dem Mitverschulden des Unternehmers richtet.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
10Ob205/01x; 6Ob274/04v; 9Ob64/06m; 1Ob52/10v; 8Ob97/15w
Entscheidung:
12.02.2002
Norm:
ABGB §1168a
ABGB §1304 D