Rechtsprechung

RS0116132

Überprüfung der Zu- und Abschläge durch den Obersten Gerichtshof: Die Frage, ob und in welcher Höhe Zu- und Abschläge vom bzw zum Richtwertmietzins gerechtfertigt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt deshalb grundsätzlich keiner Nachprüfung durch den OGH.

Rechtssatz:

Ein von den Vorinstanzen wegen hoher Mauerfeuchtigkeit vorgenommener Abschlag vom Richtwertmietzins unterliegt keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil er von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Auch die Frage, welcher Zuschlag zum Richtwertmietzins für die "Grünruhelage" einer Wohnung und die Möglichkeit der Gartenbenützung gebührt, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob293/01a; 5Ob230/02p; 5Ob12/03f; 5Ob86/08w; 5Ob75/09d; 5Ob133/10k; 5Ob29/11t; 5Ob1/12a; 5Ob253/11h; 5Ob173/12w; 5Ob224/13x; 5Ob188/14d; 5Ob42/15k
Entscheidung:
18.12.2001
Norm:
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1b
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d10
ZPO §528 A
MRG §16 Abs2

Entscheidungstexte