Keine Enteignung des Wasserberechtigten durch die Wasserrechtsbehörde zum Zwecke der Versorgung von Dritten mit Wasser: Die Bestimmungen des WRG sehen nicht vor, dass sich die Wasserrechtsbehörde des Mittels der Enteignung zu Lasten eines Wasserberechtigten bedienen dürfte, um damit eine öffentlich-rechtliche Grundlage für die Versorgung Dritter mit Trinkwasser und Nutzwasser zu schaffen.