Rechtsprechung

RS0116154

Keine Enteignung des Wasserberechtigten durch die Wasserrechtsbehörde zum Zwecke der Versorgung von Dritten mit Wasser: Die Bestimmungen des WRG sehen nicht vor, dass sich die Wasserrechtsbehörde des Mittels der Enteignung zu Lasten eines Wasserberechtigten bedienen dürfte, um damit eine öffentlich-rechtliche Grundlage für die Versorgung Dritter mit Trinkwasser und Nutzwasser zu schaffen.

Rechtssatz:

Die Bestimmungen des WRG sehen nicht vor, dass sich die Wasserrechtsbehörde des Mittels der Enteignung zu Lasten eines Wasserberechtigten bedienen dürfte, um damit eine öffentlich-rechtliche Grundlage für die Versorgung Dritter mit Trinkwasser und Nutzwasser zu schaffen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob300/01a
Entscheidung:
29.01.2002
Norm:
WRG allg