Rechtsprechung

RS0116196

Reparatur und Verbesserung einer Gemeinschaftsanlage: Stand durch Jahrzehnte eine Gemeinschaftsanlage faktisch nicht zur Verfügung, gleich ob wegen Defekts oder weil sie nicht vorhanden war, kommt das Begehren auf Reparatur oder Neuherstellung einem Begehren auf Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes gleich.

Rechtssatz:

Stand durch Jahrzehnte eine Gemeinschaftsanlage faktisch nicht zur Verfügung, gleich ob wegen Defekts oder weil sie nicht vorhanden war, kommt das Begehren auf Reparatur oder Neuherstellung einem Begehren auf Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes gleich.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob286/01x
Entscheidung:
11.12.2001
Norm:
MRG §3 Abs2 Z3
MRG §4 Abs2 Z2