Rechtsprechung

RS0116214

Fälligkeit des Werklohns: Fälligkeit des Werklohns ist erst dann gegeben, wenn der Unternehmer dem Besteller Gelegenheit zur Überprüfung des Werks gegeben hat.

Rechtssatz:

Fälligkeit des Werklohns ist erst dann gegeben, wenn der Unternehmer dem Besteller Gelegenheit zur Überprüfung des Werks gewährt hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob47/02x
Entscheidung:
22.03.2002
Norm:
ABGB §1170