Rechtsprechung

RS0116253

Die vom Gesetzgeber angestrebte einheitliche Betrachtungsweise von Ausgleich und amtswegigem Anschlusskonkurs gebietet es, die Wirkung insolvenzrechtlicher Novellen für beide Verfahren einheitlich zu sehen und daher deren Anwendbarkeit in beiden Verfahren mit dem Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu prüfen. Liegt der sich aus den Übergangsbestimmungen ergebende Stichtag – wie hier im Fall des IRÄG 1997 – nach dem Tag der Ausgleichseröffnung, ist die novellierte Fassung sowohl von Ausgleichsordnung als auch Konkursordnung insgesamt nicht anwendbar.

Rechtssatz:

Die vom Gesetzgeber angestrebte einheitliche Betrachtungsweise von Ausgleich und amtswegigem Anschlusskonkurs gebietet es, die Wirkung insolvenzrechtlicher Novellen für beide Verfahren einheitlich zu sehen und daher deren Anwendbarkeit in beiden Verfahren mit dem Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu prüfen. Liegt der sich aus den Übergangsbestimmungen ergebende Stichtag - wie hier im Fall des IRÄG 1997 - nach dem Tag der Ausgleichseröffnung, ist die novellierte Fassung sowohl von Ausgleichsordnung als auch Konkursordnung insgesamt nicht anwendbar.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8ObA239/01g
Entscheidung:
28.03.2002
Norm:
KO §2 Abs2