Rechtsprechung

RS0116290

Gerät eine Bank dadurch in einen Interessenkonflikt, dass zwei Kunden über ein von ihr zu finanzierendes Geschäft in Vertragsverhandlungen stehen, dann verlangen es die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten, dass die Bank es peinlich vermeidet, einen der Kunden gegenüber dem anderen zu bevorzugen.

Rechtssatz:

Gerät eine Bank dadurch in einen Interessenkonflikt, dass zwei Kunden über ein von ihr zu finanzierendes Geschäft in Vertragsverhandlungen stehen, verlangen es die gegenüber beiden Kunden bestehenden vertraglichen oder vorvertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten nur, dass die Bank es peinlich vermeidet, einen der Kunden gegenüber dem anderen zu bevorzugen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob281/01x
Entscheidung:
27.02.2002
Norm:
ABGB §1295 Abs1 IIf7g ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916