Rechtsprechung

RS0116303

Reihung der Erhaltungspflichten nach Dringlichkeit: Die Bestimmung des § 3 Abs 3 Z 2 MRG nimmt keine Zuordnung von Erhaltungspflichten vor oder definiert solche, sondern nimmt nur eine Reihung der in § 3 Abs 1 und 2 MRG bezeichneten Arbeiten nach ihrer Dringlichkeit vor, wenn die Kosten der Erhaltungsarbeiten weder aus Mietzinsreserve noch aus künftigen Mietzinseinnahmen gedeckt werden können.

Rechtssatz:

Die Bestimmung des § 3 Abs 3 Z 2 MRG nimmt keine Zuordnung von Erhaltungspflichten vor oder definiert solche, sondern nimmt nur eine Reihung der in § 3 Abs 1 und 2 MRG bezeichneten Arbeiten nach ihrer Dringlichkeit vor, wenn die Kosten der Erhaltungsarbeiten weder aus Mietzinsreserve noch aus künftigen Mietzinseinnahmen gedeckt werden können.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob42/02s
Entscheidung:
26.02.2002
Norm:
MRG §3 Abs1
MRG §3 Abs2
MRG §3 Abs3 Z2